Das AG Eilenburg hob eine zunächst bewilligte nachträgliche Beratungshilfe auf, nachdem die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben sollen. Der Rechtsuchende wendete sich ursprünglich in einer sozialrechtlichen Angelegenheit unmittelbar an einen Rechtsanwalt, welcher Beratungshilfe für diesen leistete. Beratungshilfegegenstand war u.a. ein Widerspruch gegen einen Bescheid der die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst, welcher aber bereits angekündigt Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens werden sollte, perspektivisch also gerichtlich thematisiert wurde. Insoweit enthielt der ablehnende Bescheid anstatt einer Rechtsbehelfsbelehrung auch ersichtlich den Hinweis, dass dieser Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird. Gleichwohl wurde durch das Gericht die nachträgliche Beratungshilfe bewilligt. Innerhalb der zulässigen Jahresfrist wurde dann die Aufhebung der Beratungshilfe thematisiert, welche letztlich durch das Gericht auch bejaht wurde.

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