Die frühere Übergangsregelung in § 60 RVG a.F. ist in der Praxis kritisiert worden, weil sie zu Nachteilen bei bereits in der Vorinstanz mandatierten Rechtsanwälten und solchen, die erstmalig für ein Rechtsmittelverfahren beauftragt worden sind, führte. Daher hat man § 60 Abs. 1 S. 1 RVG neu gefasst, wobei sich im Gesetzgebungsverfahren Änderungen ergeben haben.[35] Dazu an dieser Stelle nur kurz Folgendes; über die Einzelheiten ist (bereits) gesondert berichtet:[36]

Es ist dabei geblieben, dass es grds. auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. den der Bestellung/Beiordnung – Stichwort: Pflichtverteidiger – ankommt. Das KostRÄG 2021 hat aber die sog. Zweispurigkeit im Rechtsmittelverfahren aufgehoben. Unabhängig davon, ob der Verteidiger/Rechtsanwalt in der Vorinstanz tätig war, gilt für ihn nun ausschließlich der Zeitpunkt des Auftrags für das Rechtsmittelverfahren. Das gilt auch für den bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt. Auch für ihn vermeidet das KostRÄG 2021 die bisherige Zweispurigkeit.[37] Maßgebend ist jetzt immer die zugrunde liegende Auftragserteilung. Nur dann, wenn es an einer solchen fehlt, was beim Pflichtverteidiger der Fall sein kann, wird auf die Beiordnung oder Bestellung abgestellt.[38]

[35] Vgl. zum ursprünglichen Entwurf BT-Drucks 19/23484, 90; zur Gesetz gewordenen Fassung BT-Drucks 19/24740, 92,
[36] Eingehend zu den Übergangsfragen N. Schneider, AGS 2021, 1 und Volpert, StRR 2/2021, 5.
[37] Vgl. zum Übergangsrecht in den Fällen der Pflichtverteidigung nach altem Recht Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A: Übergangsvorschriften (§ 60 f.), Rn 2094 ff.
[38] Wegen der Einzelh. N. Schneider, AGS 2021, 1.

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