Wie kann man dieses KostRÄG 2021 betreffend die Teile 4 und 5 VV bewerten? Nun, m.E. passt am besten: Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus. Oder: Es handelt sich um sehr halbherzige Änderungen/Anpassungen des RVG, die m.E. deutlich die Handschrift der Bundesländer erkennen lassen, die Angst um ihre klammen Staatskassen haben, wofür auch der Versuch spricht, das Inkrafttreten selbst dieses Gesetzes noch um zwei Jahre zu verschieben. Die Bundesländer wollen so wenig wie möglich an zusätzlichem Geld für Rechtsanwälte ausgeben. Daher auch die zeitgleiche Anhebung der Gerichtskosten pp. Dagegen hatten sich BRAK und DAV gewehrt. Und was haben wir jetzt? Ein KostRÄG. Wie man zu dessen Entwurf schreiben konnte: "Auch wenn nicht alle Forderungen von DAV und BRAK in den vorliegenden Regierungsentwurf Eingang gefunden haben – das vorliegende Ergebnis ist ein Erfolg und zeigt, dass sich die Mühen der letzten Monate gelohnt haben",[56] erschließt sich mir – zumindest für die Teile 4 und 5 VV – nicht. Denn zumindest für diese Teile ist nicht einer der im gemeinsamen Katalog von DAV und BRAK[57] enthaltenen Vorschläge umgesetzt worden. Und nicht nur das: Die Abrechnung der Tätigkeiten des Zeugenbeistands im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV wird gegenüber der bisherigen Regelung noch weiter erschwert. Da hat es auch nichts geholfen, wenn man dagegen in der "Gemeinsamen Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein" aus August 2020[58] Sturm gelaufen ist. Im Gesetzgebungsverfahren hat sich nichts mehr geändert.

[56] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/rvg-anpassung-startschuss>.
[57] Vgl. Hansens, RVGreport 2018, 202, 204.
[58] Stellungnahme Nr. 40/2020 bzw. Stellungnahme Nr. 54/2020, jeweils S. 8., s. Hansens, RVGreport 2020, 361.

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