1. Im Räumungsprozess stellen jede Kündigungserklärung sowie jeder einzelne Kündigungstatbestand einen jeweils eigenen Streitgegenstand dar. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Kündigungen auf denselben Kündigungstatbestand gestützt sind, aber in Form einer neuen Erklärung, an anderem Datum, gegebenenfalls mit anders lautender Begründung abgegeben werden.
  2. Räumungsklagen sind nicht zulässig, wenn sie alternativ auf eine von mehreren Kündigungen oder einen von mehreren Kündigungsgründen gestützt werden (Anschluss BGH, 24.3.2011 – I ZR 108/09 – TÜV, BGHZ 189, 56 u. BGH, 17.8.2011 – I ZR 108/09 – TÜV II, GRUR 2011, 1043). Zulässig ist es aber, entweder kumulativ alle Kündigungen geltend zu machen oder sie eventualiter zu stellen (Anschluss BGH, 13.9.2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser, BGHZ 194, 314).
  3. Der Streitwert einer Räumungsklage ist von der Anzahl der Kündigungen, über die entschieden wird, abhängig. Insoweit findet keine Vervielfachung der Räumungsstreitwerte, sondern eine angemessene Erhöhung statt.
  4. Dringt der Vermieter mit einer Kündigung nicht durch, erreicht er aber dennoch sein Rechtsschutzziel, weil eine andere Kündigung für wirksam erachtet wird, sind die Kosten des Verfahrens zu teilen.

AG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 29.10.2018 – 412 C 1637/18

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