Da die Klage auf verschiedene Kündigungen und eine Vielzahl von Kündigungsgründen gestützt ist, weist das Gericht für dieses Verfahren und für die Zukunft auf Folgendes hin:

Eine alternative Klagehäufung ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt es sich auch dann, wenn nur ein Antrag gestellt wird, dieser sich aber auf mehrere Klagegründe stützt (Zöller, § 260 Rn 5; grundlegend: BGH, Beschl. v. 24.3.2011, GRUR 2011, 521 – TÜV; BGH, Urt. v. 17.8.2011, GRUR 2011, 1043 – TÜV II; bestätigt in: BGH, Urt. v. 13.9.2012, GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser).

Jede Kündigungserklärung sowie jeder einzelne Kündigungstatbestand stellen einen jeweils eigenen Streitgegenstand dar. Das gilt auch dann, wenn unterschiedliche Kündigungen auf denselben Kündigungstatbestand gestützt sind, aber in Form einer neuen Erklärung, an anderem Datum, ggfs. mit anders lautender Begründung abgegeben werden.

Daraus folgt:

  Räumungsklagen sind nicht zulässig, wenn sie alternativ auf eine von mehreren Kündigungen oder einen von mehreren Kündigungsgründen gestützt werden. Zulässig ist es aber, entweder kumulativ alle Kündigungen geltend zu machen oder sie eventualiter zu stellen. Das Gericht bittet, dies zu beachten und ausdrücklich zu erklären, ob kumulativ oder eventualiter (in welcher Reihenfolge?) geklagt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, geht das Gericht von einer kumulativen Geltendmachung aus. Es sind dann grds. alle Kündigungen zu prüfen, selbst wenn eine von ihnen offensichtlich durchgreift.
  Der Streitwert ist von der Anzahl der Kündigungen, über die entschieden wird, abhängig. Insoweit findet keine Vervielfachung der Räumungsstreitwerte, sondern eine angemessene Erhöhung statt (BGH WRP 2014, 192 – Streitwertaddition).
  Dringt der Vermieter mit einer Kündigung nicht durch, erreicht er aber dennoch sein Rechtsschutzziel, weil eine andere Kündigung für wirksam erachtet wird, sind die Kosten des Verfahrens zu teilen (BGH GRUR 2016, 1301 – Kinderstube).

Dem Gericht scheint dies eine notwendige, wenn auch bisher in der Rspr. kaum beachtete Folge (eine Ausnahme ist etwa OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.9.2011 – 2 U 61/11 (Lw)) der "TÜV-Rechtsprechung" des BGH zu sein. Wegen der Komplexität der Rechtslage und der rechtlichen Implikationen wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben.

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