Die Frage, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 EUR für die Zustellung der Anhörung des Schuldners und des Kostenfestsetzungsbeschlusses abhängig gemacht werden kann, ist der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

BGH, Beschl. v. 20.3.2019 – VII ZB 67/18

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