Die Frage, ob der Erlass oder die Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Verfahren nach § 788 ZPO von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden darf, ist umstritten. Dies ist letztlich eine Frage des GKG, nämlich des § 17 GKG. Diese Frage kann daher auch nur in einem Verfahren nach dem GKG entschieden werden. In Verfahren nach dem GKG ist allerdings eine Beschwerde zu einem obersten Gericht ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) und eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen.

Daher hätte der BGH auch dann nicht entscheiden dürfen, wenn die Gläubigerin die Vorschussanforderung mit dem speziellen Rechtsbehelf nach §§ 67 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen hätte.

Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage ist daher nicht zu erwarten.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 2/2020, S. 74

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