Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus dem im Tenor bezeichneten Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss des LG.

Der Gläubigervertreter hat in den Jahren 2013 bis 2019 alle zwei Jahre Einwohnermeldeauskünfte und Bonitätsauskünfte betreffend den Schuldner erholt. Die Bonitätsauskünfte ergaben regelmäßig, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen erscheint.

Die Gläubigerin hat beim AG Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO beantragt. Das AG hat Kosten i.H.v. 38,30 EUR festgesetzt. Es handelt sich dabei um die Kosten der Auskunftsfirmen, Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfragen sowie Zustellkosten. Nicht festgesetzt hat das AG die Gebühren des Gläubigervertreters für die Einholung der Auskünfte bei Meldeämtern und der Creditreform. Für diese Tätigkeiten ihres Rechtsanwalts hat die Gläubigerin die Festsetzung von 4 x einer 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV beantragt, und zwar 256,40 EUR gem. Rechnung aus dem Jahr 2013, 278,90 EUR gem. Rechnung aus 2015, 278,90 EUR gem. Rechnung aus 2017 sowie 301,40 EUR gem. Rechnung aus 2019. Die Rechtspflegerin erachtet die Anwaltsgebühren nicht für festsetzungsfähig. Anwaltsgebühren nach Nr. 3309 VV seien nicht angefallen. Es handle sich um geringfügige Tätigkeiten, die keine Gebühren auslösen.

Gegen diesen formlos hinausgegebenen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt die Festsetzung der angemeldeten Gebühren in voller Höhe (insgesamt: 1.150,40 EUR zuzüglich Zustellkosten) weiter. Sie ist der Auffassung, die Gebühren seien bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren angefallen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Sie ist der Ansicht, die Erholung von Kreditauskünften und Einwohnermeldeamtsauskünften stelle eine nicht festsetzungsfähige vorbereitende Tätigkeit dar. Eine Festsetzung könne erst dann erfolgen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt worden ist.

Das Beschwerdegericht – Einzelrichter – hat einen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Beschwerde Erfolg haben könnte. Des Weiteren wurden die Vollstreckungsunterlagen angefordert und eingesehen.

Der Schuldner hat innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben.

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