1. Für die Abwehr eines anwaltlichen Honoraranspruchs im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versicherungsschutzes Deckungsschutz zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Familiengericht geführt wird und in dem zugrundeliegenden Verfahren Versicherungsschutz ausgeschlossen war.
  2. Wirft der Versicherungsnehmer seinem Anwalt vor, dieser hätte widerstreitende Interessen vertreten, sodass der Anwaltsvertrag nichtig sei und dem Anwalt folglich keine Vergütung zustehe, so liegt der Versicherungsfall darin begründet, dass der Anwalt ungeachtet dessen eine Rechnung über seine vermeintliche Vergütung erstellt.
  3. Versicherungsschutz besteht daher auch dann, wenn das Vergütungsfestsetzungsverfahren eingeleitet wird, nachdem das Versicherungsverhältnis ausgelaufen ist, der Anwalt die Rechnung aber in versicherter Zeit gestellt hatte.
  4. Klagt der Versicherungsnehmer zunächst erfolgreich auf Herausgabe von Fremdgeld, das der Anwalt zu Unrecht mit Honoraransprüchen verrechnet hat und wehrt er sich anschließend gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag des Anwalts, liegt derselbe ein Versicherungsfall vor, sodass die Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht werden kann.

AG Siegburg, Urt. v. 8.1.2020 – 104 C 12/19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge