Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung des LG für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossenen Darlehensvertrages.

Der Kläger hat erstinstanzlich angekündigt, zu beantragen,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 30.7.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 4.10.2016 mit der Darlehensnummer … über ursprünglich 39.234,00 EUR zum Stichtag 1.9.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann.

Für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet sein sollte, hat der Kläger angekündigt, zu beantragen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 13.283,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 1.9.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer … zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 3.243,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrags aus Antrag zu 1. abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gem. Antrag zu 2.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen;

für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf ausgehen würde, im Wege der Hilfswiderklage festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw …mit der Fahrzeug- Identifizierungsnummer … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Der Kläger hat später seine Klage zurückgenommen.

Das LG hat den Streitwert auf eine Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie vortragen, dass nach ihrer Auffassung auch unechte Hilfsanträge gem. § 39 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen seien. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 S. 2 GKG sei nicht einschlägig, weil in jedem Fall erschöpfend über das gesamte Streitwertverhältnis zu entscheiden sei. Es werde insofern auf die Entscheidung des KG v. 9.11.2017 – 4 W 35/17 [= AGS 2018, 224]) und des LG Hannover v. 27.2.2018 (20 O 4/18) verwiesen. Mithin verbleibe es gem. den Ausführungen in der Klage bei einem Streitwert von 98.271,92 EUR.

Das LG hat der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert unter Abänderung des Streitwertbeschlusses auf die Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt. I.Ü. hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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