Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschl. v. 19.10.2007 – 2 AR 42/07 [= AGS 2008, 315] und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2010 – 24 W 3/10 [= AGS 2010, 560]).

KG, Beschl. v. 18.10.2018 – 2 AR 54/18

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