Da § 48 Abs. 2 GKG in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten keinen Regelwert kennt, ist es angezeigt, sich als Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung für die Hauptsache an dem in § 52 Abs. 2 GKG genannten Regelsatz von 5.000,00 EUR zu orientieren. Für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 W 14/18

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