Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die Beschwerde ist nach § 68 GKG statthaft und auch i.Ü. zulässig. Der Senat folgt der inzwischen ganz überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit., dass gegen die Streitwertfestsetzung der Berufungsgerichte die Beschwerde zum OLG eröffnet ist (OLG Koblenz MDR 2013, 742; 299; OLG Köln MDR 2009, 1408; OLG Celle OLGR 2006, 270 ff.; 191; OLGR 2007, 198; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 686 f.; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2008 – 4 W 88/08; OLG München OLGR 2009, 533; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLG Rostock, Beschl. v. 14.8.2006, 3 W 78/06; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Aufl., 2011, Rn 228).

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert des von der Verfügungsklägerin im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgten Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Da § 48 Abs. 2 GKG keinen Regelwert kennt, ist es in Fällen der vorliegenden Art angezeigt, sich als Ausgangspunkt der Streitwertbestimmung (für die Hauptsache) an dem in § 52 Abs. 2 GKG genannten Regelsatz von 5.000,00 EUR zu orientieren. Es liegen keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Zwar ist die Verfügungsklägerin durch die streitgegenständliche Äußerung und den Umstand, dass die Äußerung Teil einer Presseveröffentlichung geworden ist, in ihrer Berufsausübung empfindlich berührt. Allerdings handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine lediglich einmalige Presseveröffentlichung, die keine Wiederholungen erfahren und im objektiven Ergebnis nicht zu einer Existenzbeeinträchtigung der Verfügungsklägerin geführt hat, weshalb es bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Falls bei dem genannten Regelwert zu verbleiben hat.

Ausgehend davon ist für das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen. Der Streitwert in einem Verfügungsverfahren ist in der Regel niedriger als der Wert des Hauptsacheverfahrens, da das Verfügungsverfahren nur auf die vorläufige Sicherung, nicht aber auf eine abschließende Verwirklichung des Anspruchs gerichtet ist. Eine allgemeine feste Übung hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abschlages bei einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich in der Rspr. nicht herausgebildet. Meist wird 1/3 oder 1/2 des Wertes der zu sichernden Forderung als Gegenstandswert angenommen (Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 1978, m.w.N.). Allerdings ist der Streitwert nicht schematisch auf einen bestimmten Bruchteil des Wertes der Hauptsache festzusetzen, sondern kann, je nach der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Streitverhältnis, auch höher festgesetzt werden. In Betracht kommt dabei eine Festsetzung auf 2/3 des Wertes der Hauptsache, wenn etwa mit dem Antrag eine endgültige Regelung angestrebt wird oder das Verfügungsverfahren geeignet ist, den streitigen Rechtszustand dauerhaft zu befrieden oder dem Antragsteller bereits durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung volle Befriedigung verschafft wird. In bestimmten Fällen ist sogar die Festsetzung des Wertes für das Verfügungsverfahren in Höhe des Wertes der Hauptsache angemessen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.3.2001 – 9 WF 47/01; OLG Bamberg JurBüro 1978, 1552; OLG München JurBüro 2009, 484 – wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren). Dies muss aber die Ausnahme bleiben, denn im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist Streitgegenstand eben nicht der im Hauptsacheprozess zu klärende materielle Anspruch, sondern lediglich der auf dem Prozessrecht beruhende Anspruch auf einstweilige Regelung oder Sicherung (Schneider/Herget/Onderka, a.a.O., Rn 1981). Daher kann im Wege des Verfügungsverfahrens eine endgültige Streiterledigung nicht erzwungen werden. Zudem ist das Gericht bei der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weder an die tatsächlichen Feststellungen im Verfügungsverfahren noch an dort vertretene Rechtsauffassungen gebunden. Dem muss bei der Streitwertbemessung hinreichend durch einen Abschlag des Wertes des Verfügungsverfahrens gegenüber dem Hauptsacheverfahren Rechnung getragen werden.

Nach diesen Grundsätzen und ausgehend von den langjährigen Erfahrungen des Senates bei der Bearbeitung einstweiliger Verfügungen im Bereich der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ein Abschlag von 1/3 angemessen. Mit dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird, auch wenn keine abschließenden Rechtswirkungen erreicht werden, in der Regel in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand erreicht. Gerade im persönlichen Bereich haben die Parteien in der Regel aufgrund der re...

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