Die zulässige Berufung ist begründet. Anders als das LG angenommen hat, steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 8.943,61 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten i.H.v. 8,00 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte zu.

1. Die Hauptforderung ergibt sich aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.

a) Zwischen dem bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin rechtsschutzversicherten ... sowie dessen mitversicherter Ehefrau ... (im Folgenden: Versicherungsnehmer) und der Beklagten bestand ein Anwaltsvertrag, aufgrund dessen die Beklagte die Versicherungsnehmer vorprozessual und in der ersten Instanz eines Rechtsstreits gegen die ... GmbH (im Folgenden: Versicherungsmaklerunternehmen) vor dem LG ... (Geschäfts-Nr. ... im Folgenden: Vorprozess) vertrat.

b) Die Beklagte verletzte ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, indem sie den Versicherungsnehmern nicht von der Klagerhebung abriet.

aa) Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sorgfältig prüfen und den Mandanten über Prozessrisiken umfassend informieren. Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., 2018, § 280 Rn 70 m.w.N.). So verhielt es sich hier.

bb) Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Vorprozess waren schlecht, was sich durch die dort ergangenen Entscheidungen bestätigte. Die Klage wurde durch Urteil des LG abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Versicherungsnehmer, die in zweiter Instanz durch andere Rechtsanwälte vertreten waren, wurde durch Urteil des OLG zurückgewiesen. Die Beklagte räumt ein, dass der Vorprozess berechtigterweise verloren ging.

cc) Mit diesem Ausgang des Vorprozesses hätte die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage von vornherein rechnen und die Versicherungsnehmer entsprechend beraten müssen.

(1) Gegenstand des Vorprozesses war ein Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegen das Versicherungsmaklerunternehmen, deren Rechtsvorgängerin der ... GmbH eine die Eheleute ... begünstigende Reisegepäckversicherung und dem Versicherungsnehmer ... eine Familien-Vielschutzversicherung mit einer ihn und die mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen begünstigende Hausratversicherung bei der ... Versicherungs-AG verschafft hatte. Das Versicherungsmaklerunternehmen sollte dafür haftbar gemacht werden, dass die Rechtsnachfolgerin der ... Versicherungs-AG für einen Schaden aufgrund eines Raubüberfalls auf die Versicherungsnehmer in einem Ferienhaus in Südfrankreich, den sie zuletzt mit 98.383,19 EUR beziffert hatten, nur 18.602,10 EUR aus der Reisegepäckversicherung und 9.681,00 EUR aus der Hausratversicherung zahlte, sodass eine ungedeckte Differenz von 70.100,09 EUR verblieb. Die zugunsten der Versicherungsnehmer abgeschlossene Reisegepäckversicherung war auf eine Versicherungssumme von 20.000,00 DM pro Person beschränkt und bezog sich nicht auf Uhren und Schmucksachen aller Art. Bei abhandengekommenen Sachen war der Zeitwert versichert, also der Neuanschaffungspreis abzüglich eines Betrags für Alter, Abnutzung und Gebrauch. Dementsprechend zahlte die Reisegepäckversicherung nur für das von den Versicherungsnehmern angegebene Stehlgut ohne Uhren und Schmuck, soweit es sich um ihr Eigentum und nicht um Eigentum der ... GmbH handelte, und nahm einen Abzug von 10 % unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" vor. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Reisegepäckversicherung). In der zugunsten der Versicherungsnehmer abgeschlossenen Hausratversicherung war die Außenversicherung auf 10 % der Versicherungssumme von 500.000,00 DM, höchstens jedoch 20.000,00 DM, begrenzt (§ 12 Ziff. 6 der Hausrat-Versicherungsbedingungen). Die Hausratversicherung zahlte letzteren Betrag (umgerechnet rund 10.226,00 EUR) abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

(2) Die Beklagte hat dem Versicherungsmaklerunternehmen im Vorprozess nicht vorgeworfen, dass deren Rechtsvorgängerin die Versicherungsnehmer bei Abschluss der o.g. Versicherungen unter Verstoß gegen § 61 VVG unzureichend beraten habe und deshalb für die Unterversicherung verantwortlich sei. So hat das LG sie verstanden und dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Eine solche Argumentation wäre auch nicht Erfolg versprechend gewesen. Der beschränkte Umfang der Versicherungen ergab sich eindeutig aus den Versicherungsscheinen bzw. Versicherungsbedingungen.

(3) Vielmehr hat die Beklagte den Vorprozess auf eine Verletzung von Pflichten des Versicherungsmaklerunternehmens nach Abschluss der o.g. Versicherungsverträge gestützt. Auch insofern war die Rechtsverfolgung indes nicht Erfolg versprechend.

Nach allgemeiner Ansicht wird durch den Versicherungsmaklervertrag zwar in der Regel ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Versicherungsmakler nicht nur zu einmaligen Bemühungen um die Beschaffung von Versicherungsschutz, sondern auch zur anschließenden ...

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