1. Betraut der von Verfahrenskostenhilfe Begünstigte einen nicht bezirksniedergelassen Verfahrensbevollmächtigten und verzichtet zugleich auf die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts, dessen Kosten zu erstatten wären, so ist die Mehrkostengrenze erst dann überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts. Darauf ist die Erstattungsfähigkeit zu begrenzen.
  2. Nur die Reisekosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten, die über die Reisekosten eines bezirksansässigen Anwalts und über die Kosten eines Verkehrsanwalts hinausgehen, sind Mehrkosten, die bei Beratungsbedarf in einem persönlichen Gespräch durch einen Verkehrsanwalt hätten vermieden werden können.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2018 – 13 WF 228/18

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