GKG § 41

Leitsatz

Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z.B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 S. 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 S. 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere "streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 S. 1 GKG) entfallenden Entgelts.

KG, Beschl. v. 13.10.2010 – 12 W 28/10

1 Aus den Gründen

Das LG hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 39.234,36 EUR festgesetzt. Die Klägerin trägt in der Klageschrift vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Geschäftsräume und Kfz-Stellplätze, damit stützt sie ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage nicht nur auf § 546 Abs. 1 BGB, sondern auch auf § 985 BGB. Gem. § 41 Abs. 2 S. 2 GKG ist in solchen Fällen der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Eine Begrenzung durch § 41 Abs. 1 GKG findet nicht statt, da § 41 Abs. 2 S. 2 GKG (anders als § 41 Abs. 2 S. 1 GKG) auf diese Vorschrift nicht verweist. Werden Räumung und Herausgabe nicht nur auf mietvertragliche Ansprüche, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, dann ist der Streitwert deshalb ausnahmslos gleich dem Wert der Nutzung eines Jahres (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 7 3504, Seite 757 oben; Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, GKG § 41 Rn 26).

In der Regel entspricht der Wert der Nutzung eines Jahres der jährlichen ortsüblichen Miete. In Ermangelung anderer Anknüpfungstatsachen schätzt der Senat den Wert der jährlichen Nutzung deshalb auf (12 x 2.983,93 EUR + 12 x 285,60 EUR =) 39.234,36 EUR.

2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Soweit der Anspruch auf Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts ausschließlich auf § 546 Abs. 1 BGB gestützt wird, gilt der Jahreswert der Nutzungen, es sei denn, der streitige Zeitraum ist geringer. Dann gilt nur der geringere Wert. Wäre hier die Klägerin nicht Eigentümerin, sondern nur Vermieterin gewesen, dann wäre der Beklagte mit seinem Einwand durchgedrungen, dass ein geringerer Wert hätte festgesetzt werden müssen.

Wird dagegen der Herausgabeanspruch auch auf Eigentum gestützt, dann gilt stets der volle Jahreswert. Insoweit ist es unerheblich, ob sich der Eigentümer auf den Anspruch nach § 985 BGB ausdrücklich oder konkludent beruft. Die Anwendung des Rechts ist Sache des Gerichts und nicht einer Partei. Entscheidend ist allein, dass der auf Räumung klagende Vermieter auch Eigentümer ist. In diesem Fall gilt stets der volle Jahreswert, unabhängig davon, ob sich der Vermieter auf § 985 BGB beruft, und unabhängig davon, ob das Gericht sein Räumungsurteil auf § 985 BGB oder § 546 Abs. 1 BGB stützt.

Auch die weiteren Ausführungen des KG sind zutreffend. Maßgebend im Rahmen des § 41 GKG ist nicht der Mietwert, sondern der Wert der Nutzungen. In der Regel wird beides auf das gleiche hinauslaufen. Liegt jedoch der tatsächliche Nutzungswert über dem Mietwert, dann gilt der höhere tatsächliche Nutzungswert. Liegt der Nutzungswert unter der vereinbarten Miete, dann kann auch ein geringerer Wert festzusetzen sein. In der Regel wird sich das Gericht an der vereinbarten Miete orientieren. Es ist Sache der Parteien, Abweichendes vorzutragen. Solche Abweichungen können sich z.B. dann ergeben, wenn auf längere Zeit ein fester Mietzins vereinbart war, der zum Zeitpunkt der Räumung aber nicht mehr der aktuellen wirtschaftlichen Lage am Wohnungsmarkt entspricht.

Norbert Schneider

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