Die Kläger zu 1) und 2) verlangen von der Beklagten Erstattung der Kosten eines von den Klägern zu 1) bis 5) geführten Widerspruchsverfahrens gegen die Beklagte. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch der Kläger abgeholfen hatte, meldeten die Kläger die ihnen von der Beklagten zu erstattenden Kosten an. Dabei machten sie eine Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV) mit 120prozentiger Erhöhung (Nr. 1008 VV) in Höhe von 528,00 EUR geltend.

Die Beklagte erkannte einen Betrag von insgesamt 309,40 EUR an und erstattete diesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Geschäftsgebühr sei nur in einer Höhe von 240,00 EUR entstanden, da es sich um einen von Schwierigkeit und Umfang her nur durchschnittlichen Fall gehandelt habe. Dann gelte aber die Kappungsgrenze aus Nr. 2400 VV in Höhe von 240,00 EUR, so dass eine höhere Geschäftsgebühr nicht gefordert werden könne. Dagegen haben die Kläger durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt, der zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor, das Widerspruchsverfahren sei von den Klägern zu 1) bis 5) geführt worden. Sowohl der Rahmen der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV, als auch die darin vorgesehene Kappungsgrenze erhöhten sich dementsprechend gem. Nr. 1008 VV wegen Mehrfachvertretung um 4 x 30 Prozent, insgesamt also um 120 Prozent auf 528,00 EUR.

Die Beklagte trägt vor, eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über 240,00 EUR komme trotz der Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen der in Nr. 2400 VV vorgesehenen Kappungsgrenze nicht in Betracht, da die Sache weder schwierig noch umfangreich gewesen sei. Die Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg v. 22.10.2008 – L 3 AS 2648/08, AGS 2009, 73.

Die Klage hatte Erfolg

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