Die vorgenommene Erhöhung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV um 120 Prozent ist nicht zu beanstanden.

a) Für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV entstanden. Nach dieser Regelung beträgt der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Mindest- und Höchstbetrag der Betragsrahmengebühr erhöhen sich aber gem. Nr. 1008 VV, wenn Auftraggeber in derselben Sache mehrere Personen sind. Zwar erhält der Rechtsanwalt, der in einer Angelegenheit mehrere Personen vertritt, gem. § 7 Abs. 1 RVG die Gebühren nur einmal, für jede weitere Person wird der Betragsrahmen aber gem. Nr. 1008 VV um 30 Prozent erhöht. Nach Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV dürfen mehrere Erhöhungen dabei das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten. Auftraggeber i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG ist derjenige, in dessen Angelegenheit der Rechtsanwalt tätig wird (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, § 7 Rn 4, 8; LSG NRW, Urt. v. 28.7.2008 – L 19 AS 24/08 [= AGS 2008, 550]; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 29.11.2007 – L 8 AS 39/06 [= AGS 2008, 286]). Die Kläger haben im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid höhere Kosten der Unterkunft als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft und damit jeweils eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Damit waren auch die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1) und 2), die Kläger zu 3) bis 5), jeweils gesetzlich vertreten durch die Kläger zu 1) und 2), selbstständige Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten in derselben Sache. Der Betragsrahmen hat sich daher vorliegend bei vier weiteren Auftraggebern nach den oben genannten Grundsätzen gem. Nr. 1008 VV um (4 x 30 Prozent =) 120 Prozent erhöht und liegt zwischen 88,00 EUR und 1.144,00 EUR.

Diese Erhöhung ist in Bezug auf alle vier weiteren Kläger zu berücksichtigen, dementsprechend ist eine Erhöhung des Betragsrahmens um 120 Prozent vorzunehmen. Nach dem Wortlaut der Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV dürfen nämlich die Erhöhungen das Doppelte der des Mindest- und Höchstsatzes nicht übersteigen. Das bedeutet gerade nicht, dass der erhöhte Mindest- und Höchstsatz nicht das Doppelte des Mindest- und Höchstsatzes übersteigen darf (vgl. insoweit BT-Drucks 15/1971 S. 205; vgl. auch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 1008 Rn 19). Durch Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV wird der Betragsrahmen also auf eine maximale Spanne zwischen 120,00 EUR und 1.560,00 EUR begrenzt. Einer anderen Auslegung, die von einem maximalen Betragsrahmen von 80,00 EUR bis 1.040,00 EUR ausgeht und damit eine Erhöhung bis auf das Doppelte des vorgesehenen Betragsrahmens vornimmt, vermag sich die Kammer angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Anm. Abs. 3 zu Nr. 1008 VV nicht anzuschließen (so aber SG Karlsruhe, Urt. v. 28.7.2009 – S 15 AS 1493/08 [= AGS 2009, 488]).

Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr ist dabei von der so genannten Kappungsgrenze in S. 2 der Nr. 2400 VV auszugehen. Danach kann eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ob eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist, bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.2.2008, L 10 (6) P 61/07). Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Akteneinsicht genommen und ein Widerspruchsschreiben verfasst. Inhaltlich war dabei die Angemessenheit der tatsächlichen Unterkunftskosten der neuen Wohnung zu prüfen. Auf den Widerspruch erfolgte die umgehende Abhilfe durch die Beklagte. Diese Tätigkeit war unter Beachtung aller Umstände weder umfangreich noch schwierig i.S.v. S. 2 der Nr. 2400 VV. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Kappungsgrenze des S. 2 der Nr. 2400 VV ist aber zur Überzeugung der Kammer angesichts des nach Nr. 1008 VV erhöhten Betragsrahmens in demselben Verhältnis wie die Erhöhung des Betragsrahmens zu erhöhen, denn mit der Erhöhung des Gebührenrahmens ist auch die Kappungsgrenze neu zu bestimmen (ebenso: SG Karlsruhe, Urt. v. 28.7.2009 – S 15 AS 1493/08). Trotz des Umstandes, dass die Sache weder umfangreich noch schwierig war, verbleibt die Kappungsgrenze in Fällen von Mehrfachvertretung damit nicht bei 240,00 EUR. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Sinn und Zweck der Nr. 1008 VV sowie aus systematischen Erwägungen. Der gegensätzlichen Auffassung des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 22.10.2008 – L 3 AS 2648/08, AGS 2009, 73) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Sinn und Zweck der Einfü...

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