GKG § 41 Abs. 5

Leitsatz

Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für/oder Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Behauptung, es sei der Austausch/die Erneuerung aller Fenster wegen Undichtigkeit erforderlich, weil diese nicht mehr reparaturfähig seien, und ergibt das eingeholte Gutachten, dass die Undichtigkeit mit geringfügigen Einstellungsmaßnahmen an den Fenstern beseitigt werden kann, bemisst sich der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wären alle Fenster zu erneuern gewesen. Es sind weder die Kosten der Einstellungsmaßnahmen noch der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung (§ 41 Abs. 5 GKG) maßgebend, Letzteres auch dann nicht, wenn der Mieter zusätzlich eine Minderung auf den behaupteten Mangel aller Fenster stützt.

LG Bonn, Beschl. v. 18.2.2008–6 T 396/07

1 Aus den Gründen

Grundlegend für das derzeit geltende Recht dürfte die Entscheidung des BGH vom 16.9.2004 – III ZB 33/04 – sein. Danach ist der Hauptsachewert anzusetzen, nachdem das Gutachten eingeholt ist, aber bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers. Das kann bedeuten, dass, wenn nicht alle Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.

Maßgebend ist also nicht allein das Gutachten und sein Ergebnis, sondern auch das Ziel des Antrags bei Verfahrenseinleitung.

Vorliegend sind bei Antragstellung die Antragsteller davon ausgegangen, die Fenster seien sämtlich derart undicht, dass es ziehe und aus den Fenstern hinaus geheizt werde (s. Antragsschrift, aber auch vorgerichtliches Schreiben des Mietervereins, in dem von Energieverschwendung und Gesundheitsgefährdung die Rede ist). Eine Reparatur sei nicht möglich, die Fenster müssten erneuert werden. Nicht nur die Minderung war auf diese Mängel gestützt, es sollte auch eine Ersatzvornahme auf Kosten der Antragsgegnerin erfolgen. Damit sollte durch das Verfahren ein späterer Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten oder ein Vorschussanspruch vorbereitet werden, wobei die Kosten der Erneuerung mit 7.000,00 EUR beziffert worden sind.

Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Wertfestsetzung dürfte damit der Vorschuss-/Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der beabsichtigten Ersatzvornahme sein, wie er sich aus der Sicht der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung darstellte.

Die Mängel der Fenster haben sich zwar nicht als so gravierend herausgestellt, so dass nach Auffassung des Sachverständigen eine Mängelbeseitigung durch Einstellung der Fenster möglich war. Demgegenüber hat ein derart schwerer Mangel, dass alle Fenster erneuert werden müssten, sich nicht bestätigt; es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kosten der Erneuerung, wäre deren Notwendigkeit denn festgestellt worden, den Betrag von 7.000,00 EUR nicht erreicht hätten.

Für den vorliegenden Fall gilt § 41 Abs. 5 GKG nicht, weil angestrebt war, die Grundlage für einen Vorschuss-/Erstattungsanspruch zu schaffen, so dass auf diese Kosten und nicht auf einen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung abzustellen sein dürfte.

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