Dem KG gebührt zunächst einmal uneingeschränktes Lob. Wie ein Fels in der Brandung stemmt sich das KG gegen die unsägliche Rspr. des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. Während andere Oberlandesgerichte offenbar an die Unfehlbarkeit des BGH glauben und sich ihm angepasst haben, legt das KG nach wie vor den Finger in die Wunde und zeigt dem BGH die Fehlerhaftigkeit seiner Rspr. auf. Dass der BGH über seinen Schatten springen wird, ist leider nicht zu erwarten. Bedauerlich ist insoweit, dass die übrigen Senate die fehlerhafte Rspr. des 8. Senats kommentar- und bedenkenlos nachplappern, obwohl sie dem Vernehmen nach damit auch nicht glücklich sind. Offenbar sieht es der BGH auch als unter seiner Würde an, in einer Kostenfrage den großen Senat einzuberufen. Es bleibt nur zu hoffen, dass eine Änderung des Gesetzes bald in Kraft treten und nicht wieder an der Uneinigkeit der Anwaltschaft scheitern wird.

Einen Schönheitsfehler hat die Entscheidung des KG allerdings. Auf die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr kam es hier gar nicht an.

Außergerichtlich war der Anwalt mit einer Abmahnung beauftragt. Hieran schloss sich dann ein einstweiliges Verfügungsverfahren an.

Die Abmahnung betrifft die Hauptsache, nämlich die Durchsetzung des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs der Partei. Folglich gilt hier auch der Hauptsachestreitwert.

Das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung betrifft dagegen nur eine vorläufige Regelung. Diesem Verfahren liegt ein anderer Streitgegenstand zugrunde.[1] Folglich wird hier auch nicht der Hauptsachewert, sondern nur ein Bruchteil angesetzt.

Damit fehlt es aber an demselben Streitgegenstand zwischen außergerichtlicher Vertretung und nachfolgendem gerichtlichen Verfahren. Das wiederum hat zur Folge, dass nicht anzurechnen ist.[2]

Norbert Schneider

[1] Siehe ausführlich dazu Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. II, Arrest und einstweilige Verfügung, 3. Aufl. 2004, § 935 Rn 2, 3.
[2] Zutreffend insoweit Weber, in: Münchener Anwaltshandbuch Vergütungsrecht, § 11 Rn 17 ff.; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl. 2009, Vorbem. 3 Rn 119.

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