Die Möglichkeit der Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Rechtsanwälten kaum bekannt. In der Praxis verhängen die Gerichte recht selten eine solche Verzögerungsgebühr. Deshalb ist es sachgerecht, sich mit der in § 38 GKG geregelten Verzögerungsgebühr näher zu befassen.

1. Anwendungsbereich

Die Verzögerungsgebühr gem. § 38 GKG kann in allen Verfahren der ZPO auferlegt werden. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich also nicht auf den eigentlichen Zivilprozess, vielmehr gilt er auch in Eilverfahren wie in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes, im Beschwerdeverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren. Darüber hinaus gilt § 38 GKG auch in Verfahren nach der VwGO, der FGO (s. BFH BFH/NV 1995, 723), dem SGG oder dem ArbGG, selbst wenn es sich hierbei teilweise um Verfahren handelt, die der Amtsermittlungspflicht unterliegen. Keine Anwendung findet § 38 GKG in Familiensachen; § 32 FamGKG enthält eine an § 38 GKG angelehnte eigene Regelung für die Verzögerung des Verfahrens.

2. Fälle der Verzögerung

Das Gesetz führt in § 38 S. 1 GKG abschließend die Fälle der Verzögerung auf, bei denen die Verzögerungsgebühr verhängt werden kann.

a) Vertagung einer mündlichen Verhandlung

Die Verzögerungsgebühr kann dann auferlegt werden, wenn die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erforderlich ist, weil der begonnene nicht zu dem beabsichtigten Ende geführt hat. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Partei dem Gericht einen Schriftsatz nicht rechtzeitig übermittelt hat (s. LAG Köln, Beschl. v. 18.10.2007 – 7 Ta 87/07; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 859).

b) Anberaumung eines neuen Termins

Auch wenn die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist, kann eine Verzögerungsgebühr auferlegt werden. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn ein bereits anberaumter Termin vor seinem Beginn aufgehoben und ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden muss.

c) Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits

Ferner kann das Gericht eine Verzögerungsgebühr auferlegen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist (s. etwa LG Verden, Urt. v. 19.3.2013 – 4 O 678/12). Die gebührenrechtliche Vorschrift des § 38 GKG steht somit neben den Verfahrensvorschriften, die Verstöße gegen die Prozessförderungspflicht durch Verlust von Rechten sanktionieren, etwa §§ 296, 530, 531 oder 615 ZPO.

Ein kurz vor dem Verhandlungstermin angebrachtes Ablehnungsgesuch, das die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erforderlich macht, kann ebenfalls eine Verzögerung des Rechtsstreits begründen (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2015 – 6 W 46/15). Ebenso kann die verspätete Mitteilung der Verhinderung einer Partei, die eine Neuterminierung erforderlich macht, zur Verhängung der Verzögerungsgebühr führen (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.2011 – 8 W 32/10). Gleiches gilt für das nicht entschuldigte Nichterscheinen einer Partei zum Termin. In diesem Fall kann die Verzögerungsgebühr anstelle des in § 141 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ordnungsgeldes verhängt werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2010 – 8 W 3/10).

Ob hierunter auch die sogenannte "Flucht in die Säumnis" gehört, aufgrund der eine Verzögerung des Rechtsstreits nach Erlass des Versäumnisurteils und Einlegung eines Einspruchs hiergegen zur Verzögerung führt, ist umstritten.

Eine Auffassung bejaht dies, erfordert jedoch eine Verschleppungsabsicht des Säumigen (so LAG Sachsen-Anhalt AnwBl. 2001, 444; ferner OLG Celle NJW-RR 2007, 1726 = RVGreport 2007, 438 [Hansens] = AGS 2007, 637 m. Anm. N. Schneider). Andere Gerichte gehen in einem solchen Fall auch ohne eine Verschleppungsabsicht von einer Verzögerung des Rechtsstreits aus (so Hess. LAG RVGreport 2009, 478 [Hansens] = AGS 2010, 245; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2028 – 24 W 44/18 und das LAG Berlin-Brandenburg hier).
Die Gegenauffassung verneint das für die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr erforderliche Verschulden der Partei in einem solchen Fall und lehnt die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ab (so LAG Hamm NZA-RR 2001, 383 = DB 2001, 1424; OLG Hamm NJW-RR 1985, 119; LAG Köln, Beschl. v. 20.7.2018 – 11 Ta 252/17).

Wird demgegenüber eine Folgesache erst im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag anhängig gemacht, kommt die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr nicht in Betracht (so OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1348 = FamRZ 1997, 692; OLG Hamm FamRZ 2003, 1192 für die Zeit vor dem Inkratftreten des FamGKG).

d) Kein Fall des § 335 ZPO

Nach der ausdrücklichen Regelung in § 38 S. 1 GKG ist die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr im Falle des § 335 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift zählt die Fälle auf, in denen der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten zurückzuweisen und ggf. die Verhandlung zu vertagen ist.

3. Ve...

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