Die Entscheidung des Thür. OVG bedarf einiger Anmerkungen.

1. Anfall der Terminsgebühr

a) Rechtslage bis 31.7.2013

Ob eine Terminsgebühr für Besprechungen dann anfallen kann, wenn der Rechtsanwalt Besprechungen allein mit dem Gericht oder dem Berichterstatter geführt hat, war schon nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV umstritten.

Nach der wohl überwiegenden Auffassung in der Rspr. lösen derartige Besprechungen allein mit dem Gericht die Terminsgebühr nicht aus (so OLG Koblenz RVGreport 2005, 430 [Hansens] = AGS 2005, 479 m. Anm. Hansens = AnwBl. 2005, 794; OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; LAG Berlin-Brandenburg AGS 2012, 15 m. Anm. Schneider; LAG Schleswig-Holstein AGS 2019, 177; Hansens, RVGreport 2007, 375, 377).
Die Gegenauffassung bejaht auch in seinem solchen Fall den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen (LSG NRW RVGreport 2010, 221 [Ders.]; LG Freiburg AGS 2007, 296 m. abl. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 193 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der Vorauflage).
Führt der Rechtsanwalt zunächst ein Telefongespräch mit dem Richter, der wiederum den Gegner bzw. den Gegenanwalt hiervon unterrichtet, soll nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2011, 341 [Ders.], dem folgend Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 193) die Terminsgebühr anfallen. Gegenteiliger Auffassung sind das OVG Berlin-Brandenburg RVGreport 2009, 268 [Ders.]; das OVG Bremen RVGreport 2015, 304 [Ders.] = AGS 2015, 272 und das FG Baden-Württemberg RVGreport 2015, 140 [Ders.] = AGS 2015, 123.

b) Rechtslage ab 1.8.2013

Ob die den Anfall der Terminsgebühr bejahende Auffassung auch für den Gesetzestand ab 1.8.2013 gilt, ist fraglich. Nach der durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV fällt die Terminsgebühr nämlich nur für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen an. Eine Besprechung zwischen dem Richter und einem Prozessbevollmächtigten dürfte jedoch nicht "außergerichtlich" sein. Demgegenüber bezieht Mayer/Kroiß, (RVG, 7. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 58 a.E.) das Wort "außergerichtlich“ in dieser Vorschrift nur auf den dort ebenfalls genannten Termin und nicht auf die Besprechung. Großzügiger ist das FG Düsseldorf (RVGreport 2020, 174 [Hansens]), das einseitige Gespräche eines Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht ohne Einbeziehung des Gegners für den Anfall der Terminsgebühr genügen lässt."

2. Einigungsbereitschaft des Gegners

Außerdem ist Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen allgemein die Einigungsbereitschaft des Gegners. So muss bei Gesprächen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners der Kläger vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan haben (so BAG RVGreport 2013, 193 [Hansens] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, müsste hier auch die Beklagte grds. mit der den Gegenstand des Telefonates bildenden Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich einverstanden gewesen sein. Nach dem Vorbringen des Klägers und der Entgegnung der Beklagten war deren Prozessbevollmächtigter jedoch in die Gespräche gar nicht eingebunden gewesen.

3. Verfahrensweise des Prozessbevollmächtigten

Angesichts des Umstandes, dass nach einer weit verbreiteten Auffassung dem Prozessbevollmächtigten allein für Gespräche mit dem Richter die Terminsgebühr auch dann nicht anfällt, wenn der Richter den Inhalt dieser Besprechung in einem weiteren Gespräch mit dem Anwalt der Gegenseite erörtert, sollte der Rechtsanwalt den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen gebührenrechtlich absichern. Ein direktes Telefonat mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten, in dem die mit dem Ziel der Erledigung mit dem Richter geführten Gespräche zusammengefasst und bestätigt werden, löst die Terminsgebühr für Besprechungen zweifellos auf beiden Seiten aus.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 1/2021, S. 31 - 33

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