Die neue Gesetzesfassung

Wird nach einer Bestellung oder Beiordnung nachträglich (auch) ein Auftrag erteilt, ist das unerheblich. Das stellt § 60 Abs. 1 S. 5 RVG klar:

Zitat

(…) Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. (…)

Auch mit dieser Vorschrift soll der Gleichlauf von Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung gesichert werden. Daher gilt in den Beispielen 10 und 11 auch für die Wahlanwaltsvergütung altes Recht.

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