Jedes Jahr aufs Neue ändern sich die PKH-Freibeträge hinsichtlich des Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfeberechtigung nach § 115 ZPO. Mit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021)[2] zum 1.1.2021 ist nun aber neben der üblichen Anpassung an die Hartz-IV-Regelsätze eine weitere grundlegende Änderung zu beachten. Künftig gelten lokal verschiedene Freibeträge.

[2] BGBl 2020 I, 3344.

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