Für die allermeisten PKH-Antragstellerinnen und -antragsteller gelten somit seit dem 1.1.2021 niedrigere Freibeträge. In Verfahren, in denen bis zum 31.12.2020 Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ändert sich nichts. Maßgeblich sind gem. § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es hingegen nicht an. Auswirkungen können die herabgesetzten Freibeträge somit nicht nur in allen Verfahren haben, in denen künftig ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt werden soll, sondern auch in Verfahren, in denen der Antrag bereits gestellt, aber noch nicht darüber entschieden wurde. Abgestellt wird in aller Regel nicht auf die Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung. Dies könnte dazu führen, dass in noch nicht entschiedenen PKH-Verfahren höhere Raten als zunächst vom Rechtsanwalt berechnet festgesetzt werden. Sofern nach Antragstellung ein Umzug der Partei in eine Region erfolgt ist, in der höhere Freibeträge gelten, sollte daher unbedingt an die entsprechende Mitteilung an das Gericht gedacht werden. Erfolgt ein Umzug der Partei erst nach der Bewilligung in eine Kommune mit höheren lokalen Freibeträgen, wird sich dies nur in Ausnahmefällen auswirken, da eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b und 2 ZPO maßgeblichen Freibeträge gem. § 120a Abs. 1 S. 2 ZPO nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Sollte ein Umzug unmittelbar bevorstehen, könnte daher in geeigneten Fällen über eine spätere Antragstellung nachgedacht werden.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Beratungshilfe.

Autor: Ass. jur. Sabrina Reckin, Berlin

AGS 1/2021, S. 15 - 16

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