Bei der Terminsgebühr hat das LG – wie schon das AG – nur eine knapp 30 % der Mittelgebühr liegende Gebühr als angemessen angesehen. Mit der Terminsgebühr solle vorrangig der zeitliche Aufwand vergütet werden, den ein Rechtsanwalt durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung habe. Der Hauptverhandlungstermin habe lediglich 6 Minuten gedauert zzgl. einer Wartezeit von 5 Minuten. Aufgrund dieser geringen Terminsdauer sei die durch das AG festgesetzte Terminsgebühr angemessen.

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