Der Kläger hatte beim LG Traunstein eine Stufenklage zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen erhoben. Nachdem die Beklagte am 29.11.2017 den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, zahlte sie 50.000 EUR an den Kläger. Nach zeitweiligem Ruhen des Verfahrens erging am 5.4.2018 ein Teilurteil gegen die Beklagte. Im Anschluss hieran kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien über die Auskunftserteilung und ein Zwangsgeld. Nach deren Beendigung erklärte der Kläger mit Schriftsätzen vom 6.2. und 5.3.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das LG Traunstein erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 ZPO auf und setzte den Streitwert auf 58.567,35 EUR fest. Allein gegen die Kostenentscheidung legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein, die erfolglos blieb.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Kläger seine Anwaltskosten auf der Grundlage des auf 58.567,35 EUR festgesetzten Streitwertes geltend. Die hierzu angehörte Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.5.2020 eingewandt, der Gegenstandswert für die Einigungs- und die Terminsgebühr müsse die erfolgte Zahlung von 50.000 EUR berücksichtigen, sodass diese beiden Gebühren sich nach einem Gegenstandswert von nur 8.567,35 EUR berechneten. Der Kläger hat demgegenüber eingewandt, die Beklagte habe die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des LG Traunstein vom 18.3.2020 nicht angefochten.

Die Rechtspflegerin des LG Traunstein legte der Festsetzung der Anwaltsgebühren in ihrem von der Beklagten angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den gerichtlich festgesetzten Streitwert i.H.v. 58.567,35 EUR zugrunde. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, sowohl die Terminsgebühr als auch die Einigungsgebühr dürften nicht nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert berechnet werden, da sie bereits vor Anfall dieser Gebühren den Betrag von 50.000 EUR bezahlt habe.

Die sofortige Beschwerde hatte beim OLG München in der Sache Erfolg.

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