2. Die Erinnerung des Verurteilten hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten ist verjährt (§ 5 Abs. 1 S. 1 GKG).

a) Das Schreiben des in der Kostenrechnung entsprechend belehrten Verurteilten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.d. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG auszulegen.

b) Für die Entscheidung über die Erinnerung ist die Einzelrichterin zuständig (§ 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1 GKG). Die Neufassung des § 1 Abs. 5 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, die für Gerichtskostenerinnerungen beim BGH die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründet hat, trat mit Wirkung zum 1.8.2013 in Kraft (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, WM 2015, 1870 u. v. 15.12.2015 – XI ZB 12/12, MDR 2016, 302). Nach der bis dahin geltenden Rechtslage wäre gem. § 71 Abs. 2 GKG nur dann zu entscheiden, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die Kosten hat der Senat dem Grunde nach mit Beschl. v. 12.9.2013 rechtskräftig entschieden.

c) Die Erinnerung des Verurteilten ist begründet. Dem Ansatz der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten steht die Verjährung des Zahlungsanspruchs entgegen, die auf die ausdrücklich erhobene Einrede des Verurteilten zu berücksichtigen war (§ 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG). Gem. § 5 Abs. 1 S. 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten beendet ist. Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Zahlung der Kosten, die in dem im September 2013 rechtskräftig beendeten Revisionsverfahren entstanden, endete danach mit Ablauf des 31.12.2017. Umstände, die gem. § 5 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GKG i.V.m. §§ 203 ff. BGB bzw. nach § 5 Abs. 3 S. 2 GKG zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung geführt hätten, sind nicht gegeben. Vielmehr sah die Kostenbeamtin in zutreffender Anwendung des § 10 KostVfg. bis zum Erlass der angefochtenen Kostenrechnung vom Ansatz der Kosten ab.

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