Die nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) lässt sich nicht verneinen.

Die Kosteneinschränkung im Bewilligungsbeschluss hat zu entfallen. Mit seinem Verweis auf mögliche Kostenersparnisse bei Geltendmachung der nunmehr isolierten Unterhaltssache im vormaligen Verbund prüft das AG der Sache nach eine Versagung oder Einschränkung der Bewilligung wegen Mutwillens (§ 114 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen hierfür lassen sich nicht feststellen. Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grds. nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO (vgl. BGH FamRZ 2005, 786; BGH FamRZ 2005, 788). Dem ist unter Geltung des FamFG zu folgen.

Auch eine vermögende Partei würde bei Erfolgsaussicht die Kostenfolge des § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG derjenigen aus § 150 Abs. 1 FamFG vorziehen, wie unmittelbar einleuchtet. Unabhängig davon können, insbesondere bei Rentenbezug, wie vorliegend, die Durchführung und Umsetzung des Versorgungsausgleichs die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ganz erheblich vereinfachen und die den Unterhaltsgläubiger treffenden wirtschaftlichen Risiken einer Falschbezifferung beträchtlich senken.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

AGS 1/2020, S. 41 - 42

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge