Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 S. 2 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.5.2019 – 1 WDS-KSt 1.19, Rn 7 m.w.N.), ist unbegründet.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss geht – allerdings nur im Ergebnis – zutreffend davon aus, dass die Festsetzung der Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV und der Verfahrensgebühr gem. Nr. 6402 VV durch die Bevollmächtigte des Antragstellers unbillig hoch und daher nicht verbindlich war.

a) Die Höhe der genannten Gebühren ist – entgegen Rn 12 des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses – nicht durch den Kostenbeamten der Geschäftsstelle in Anlehnung an das sog. "Kieler Kostenkästchen" festzusetzen. Vielmehr obliegt die Festsetzung dem Rechtsanwalt nach billigem Ermessen (so bereits BVerwG, Beschl. v. 12.9.2018 – 1 WDS-KSt 1.18, Rn 10).

Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV für das vorgerichtliche und die Verfahrensgebühr gem. Nr. 6402 VV für das gerichtliche Verfahren sind Rahmengebühren (50,00 bis 640,00 EUR bzw. 100,00 bis 790,00 EUR), bei denen der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt; bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG). In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind vor allem die beiden erstgenannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit) maßgeblich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im öffentlichen Dienst Beschäftigten (und zumeist über die Mitgliedschaft im Bundeswehrverband rechtsschutzversicherten) Auftraggeber spielen angesichts der überschaubaren absoluten Höhe der Vergütung in der Regel keine wesentliche Rolle. Besondere Haftungsrisiken aus Wehrbeschwerdeverfahren sind nicht bekannt.

Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die hierdurch eröffnete gerichtliche Kontrolle erstreckt sich – in einem negativen Sinne – nur darauf, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr überschritten hat (zu den verschiedenen Formeln der Rspr. – "Ermessensmissbrauch", "völlig abwegige Überlegungen", "grobe Abweichung vom Üblichen" u.Ä. – vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, § 14 Rn 5). Das Gericht ist nicht befugt, durch eine eigene positive Bestimmung der "billigen Gebühr" das dem Rechtsanwalt zustehende Ermessen an sich zu ziehen.

b) Hier war die Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe durch die Bevollmächtigte des Antragstellers unbillig, weil sie für beide Gebühren nahe an der gesetzlichen Obergrenze des Gebührenrahmens lag, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass neben dem Hauptsacheverfahren, dessen Gebühren vorliegend in Rede stehen, ein gesondert vergütetes Eilverfahren anhängig gewesen war.

Zwar zählt ein Konkurrentenstreit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens – wie hier – innerhalb des Spektrums der Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung zu den rechtlich wie tatsächlich anspruchsvollsten Fallgestaltungen. Der Entscheidung kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung für das dienstliche Fortkommen des betroffenen Antragstellers zu. Daher bestehen gegen die Bestimmung einer Gebühr im oberen Drittel des gesetzlichen Rahmens in derartigen Fällen in der Regel keine Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 12.9.2018 – 1 WDS-KSt 1.18, Rn 11).

Ist jedoch – wie hier – ein Teil des Aufwandes des Rechtsanwaltes von einer gesonderten Vergütung für das parallele Eilverfahren abgedeckt, so verlangt die Billigkeit, dies auch bei der Festsetzung der Gebühren im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Bevollmächtigte des Antragstellers im Hauptsache- und im Eilverfahren – prozessökonomisch sinnvoll und sachlich geboten – parallel vorgetragen und hierfür in beiden Verfahren jeweils auf den Vortrag im anderen verwiesen. Insbesondere hat sie im Hauptsacheverfahren in ihrer Replik den im Eilverfahren eingereichten Schriftsatz in Bezug genommen. Für das Eilverfahren sind die dem Antragsteller vom Bund zu erstattenden Kosten bereits gesondert festgesetzt worden. Trägt der einmal anfallende anwaltliche Aufwand für das Eil- und das Hauptsacheverfahren – und damit für verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG – gleichermaßen nutzbare Früchte, senkt dies in beiden Verfahren jeweils anteilig Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Damit ist es in der Regel unbillig, den Gebührenrahmen in einem der Verfahren jeweils bis nahe an den oberen Rand des gesetzlich Möglichen auszuschöpfen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers verweist zwar a...

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