Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat dem auftretenden Prozessbevollmächtigten schriftliche Prozessvollmacht erteilt, dies ist letztlich auch zwischen den Parteien unstreitig gestellt worden. Das Datum der Prozessvollmacht ist dabei nicht relevant, mit der ggfls. später erteilten Vollmacht hat die Klägerin u.a. auch zum Ausdruck gebracht, dass sie das bis dahin erfolgte prozessuale Handeln des Prozessbevollmächtigten genehmigt hat.

Die Klägerin kann vom Beklagten auch Bezahlung der Inkasso-Kosten verlangen – angemessene Kosten gebotener Rechtsverfolgung – welche rechnerisch sich nach dem damaligen Gegenstandswert wie bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes ergeben. Auch diesbezüglich hat die Klägerin mit Klageerhebung mind. das Handeln des Inkasso-Unternehmens genehmigt. Zwar hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass hier Personenidentität in der Geschäftsführerstellung besteht zwischen Inkassoinstitut und Sachverständigenbüro. Dass aber Mehrkosten dadurch entstanden sind, sodass ein fühlbarer Schaden durch eine etwaige Interessen-Kollision entstanden sei, ist vorliegend nicht dargelegt. Soweit die Inkassokosten nicht die Kosten bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes übersteigen – dies ist hier nicht der Fall –, bestehen an der Erstattungsfähigkeit keine Bedenken. Zusätzlich macht die Klägerin bislang keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Der Klägerin steht es auch frei, sich im streitigen Verfahren von jemand anderem vertreten zu lassen. Das hätte bei Beauftragung unterschiedlicher Anwälte gegolten und gilt auch für den hiesigen Wechsel zwischen Inkassounternehmen und Anwalt. Ein schuldhafter Verstoß gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit lässt sich daraus nicht herleiten.

AGS 1/2020, S. 50 - 51

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