Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin die B GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und hiernach die S-Inkasso GmbH mit der Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche (Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, allgemeine Kostenpauschale) beauftragt. Die S-Inkasso GmbH hat für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert in Rechnung gestellt. Der gegnerische Versicherer hat sich geweigert, diese Kosten zu ersetzen. Er hat sich darauf berufen, dass die Kosten eines Inkassounternehmens für die Verkehrsunfallregulierung nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig seien. Hinzu komme, dass zwischen der Sachverständigen GmbH und der Inkasso GmbH Identität des Geschäftsführers bestehe. Im Rechtsstreit hat die Beklagte darüber hinaus eingewandt, es liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, da nunmehr neben dem Inkassobüro auch ein Anwalt beauftragt worden sei.

Das Gericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

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