Herausgegeben von Wolfgang Büscher. 1. Aufl., 2019. Verlag Carl Heymanns. XXVI, 2624 S, 178,00 EUR

Der neue Heymanns Kommentar zum UWG erläutert die Vorschriften des UWG, der Preisangabenverordnung und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Der Herausgeber war Vorsitzender Richter am BGH und Mitglied des für Wettbewerbs-, Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats. Er ist Honorarprofessor an der Universität Osnabrück und Autor verschiedener Veröffentlichungen zum Marken- und Wettbewerbsrecht, also ein exzellenter Kenner der Materie. Bearbeiter neben Wolfgang Büscher sind noch weitere acht erfahrene Richter und drei Universitätsprofessoren. Die Kommentierung ist praxisorientiert und verdichtet die Rspr. in präziser und verständlicher Weise. Die Kommentierungen informieren den Nutzer des Werkes in umfassender Weise. Die §§ 17–19 UWG wurden, da deren Aufhebung vorhersehbar war (und inzwischen auch erfolgt ist), nicht mehr kommentiert. Am 25.4.2019 ist insofern das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im BGBl veröffentlicht worden und seit dem 26.4.2019 wirksam. Diesem Gesetz liegt die Richtlinie 2016/943/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidrige Nutzung und Offenlegung zugrunde. Das GeschGehG ist im Büscher auf der Basis des Regierungsentwurfs kommentiert worden (S. 2189 bis 2324). Seit dem 26.4.2019 ist bei einem Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht mehr auf die Regelungen des UWG zurückzugreifen, sondern nun auf diejenigen des GeschGehG, das neue Ansätze enthält. Erstmals findet sich dort z.B. eine Legaldefinition, was unter einem Geschäftsgeheimnis zu verstehen ist (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Der Schutz wird nicht mehr allein aufgrund eines Geheimhaltungswillens erlangt, sondern nunmehr das geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnis in Abkehr von dem rein subjektiven Ansatz (Geheimhaltungswille) aktiv geschützt. In § 4 GeschGehG werden Verletzungstatbestände definiert. Alle Neuerungen und die Sanktionsmöglichkeiten werden mit klarer Darstellung und wegweisend behandelt. Der neue Heymanns Kommentar zum UWG mit seinen klaren Analysen ist unbedingt zu empfehlen als wichtiges Hilfsmittel bei der praktischen Arbeit der mit dem Wettbewerbsrecht befassten Juristen.

Autor: Dr. Harald Schneider

RA u. FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg

AGS 1/2020, S. III - IV

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