Die gem. § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 S. 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt hinreichende Erfolgsausaussicht.

I. Entgegen der von ArbG in der angefochtenen Entscheidung und vom Beschwerdegericht in seinem Schreiben vom 6.5.2019 vertretenen Auffassung bestand für die Zahlungsklage insgesamt hinreichende Erfolgsaussicht.

2. Der Klägerin war wie beantragt sowohl ein Haupt- als auch ein Unterbevollmächtigter beizuordnen.

a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts war generell gem. § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO erforderlich, weil die Gegenseite anwaltlich vertreten war.

b) Nach der Rspr. des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten (vgl. BGH 26.2.2014 – XII ZB 499/11, juris Rn 8 [= AGS 2014, 202]; 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, juris Rn 22 [= AGS 2003, 97]) ist auch im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich, d.h. nicht mehr als 10 % übersteigen (vgl. BGH 23.6.2004 – XII ZB 61/04, juris Rn 13). Kostenrechtlich maßgebend für die Vergleichsberechnung ist eine ex-ante-Betrachtung, d.h. ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH v. 26.122014, a.a.O., Rn 9). Diese ex-ante-Beurteilung gilt grds. auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für die Entscheidung über die Art der Beiordnung eines oder mehrerer Anwälte. Denn sowohl die Partei als auch das Gericht müssen die Entscheidung über die kostengünstigste Variante der Beauftragung bzw. Beiordnung von Rechtsanwälten in der Regel entscheiden, bevor das Verfahren abgeschlossen ist und die tatsächlich anfallenden Gebührentatbestände sowie die letztlich entstandenen Kosten anwaltlicher Vertretung feststehen.

aa) Eine Partei, deren Wohnsitz nicht der Gerichtsort ist, hat danach in der Regel drei Alternativen unter Kostengesichtspunkten zu vergleichen, soweit es um die Beiordnung von mehr als einem Rechtsanwalt geht:

  Beiordnung nur eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts mit Anspruch auf Erstattung von Reisekosten (bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts) in Abweichung vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO;
  Beiordnung eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten sowie eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO;
  Beiordnung eines am Wohnsitz der Partei niedergelassenen Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sowie eines am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten.

bb) Die Berücksichtigung eines Rechtsanwalts, der seinen Kanzleisitz lediglich im Bezirk des Gerichts, nicht aber am Gerichtsort hat, scheidet in diesem Zusammenhang aus, weil für diesen zusätzliche Reisekosten anfallen würden. Eine kostenbewusste Partei würde als kostengünstigere Variante einen am Gerichtsort ansässigen weiteren Bevollmächtigten auswählen, sei es als Verfahrensbevollmächtigten neben einem Verkehrsanwalt, sei als Hauptbevollmächtigten neben einem Unterbevollmächtigten.

cc) Zudem können Reisekosten nicht uneingeschränkt Beurteilungsmaßstab für die Frage sein, ob ein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden kann, sondern nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts. Reisekosten sind entgegen dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur dann an einen nicht im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt erstattungsfähig, wenn nach § 121 Abs. 4 ZPO der Partei ein Verkehrsanwalt neben dem im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen wäre und die Gesamtkosten des am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtanwalts einschließlich Reisekosten die Kosten für Verfahrensbevollmächtigten und Verkehrsanwalt nicht übersteigen. (vgl. BGH v. 23.6.2004 – XII ZB 61/04, juris Rn 9 [= AGS 2004, 34]; LAG Hamm v. 18.8.2008 – 7 Ta 519/08, juris Rn 13; v. 5.3.2014 – 5 Ta 107/14, juris Rn 10; Dürbeck/Gottschalk, a.a.O., Rn 570). Die Höhe der als erstattungsfähig für eine Vergleichsberechnung anzusetzenden Reisekosten ist durch die Höhe der Verkehrsanwaltskosten begrenzt (vgl. BAG v. 18.7.2005 – 3 AZB 65/03, juris Rn 16 f.).

dd) Im vorliegenden Fall wären Reisekosten der am Wohnsitz der Klägerin niedergelassenen Rechtsanwälte bis zur Höher der Kosten eines Verkehrsanwalts erstattungsfähig, weil der Klägerin ein Verkehrsanwalt beizuordnen wäre.

(1) Nach § 124 Abs. 4 Alt. 2 ZPO hat eine Partei das Recht, dass ihr zur Vermittlung des Verkehrs mit dem am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn besonde...

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