In verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsteht anstelle der Einigungsgebühr eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Ebenso entsteht die Gebühr, wenn die Rechtssache durch anwaltliche Mitwirkung ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt wird.

Hierzu hat das OVG Lüneburg entschieden,[36] dass eine Erledigung i.S.d. Nr. 1002 VV auch vorliegen kann, wenn die Gemeinde im Laufe des Verfahrens ihr eigenes Satzungsrecht ändert und die Beitragsbescheide nicht aufhebt oder ändert, weil eine wesentliche inhaltliche Änderung auch dann vorliegt, wenn dem Verwaltungsakt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Beitragssatzung zugrunde gelegt wird, welche die Beitragspflicht erst entstehen lässt und dadurch eine Heilung des Verwaltungsakts eintritt.

Wird die Satzungsänderung jedoch nachträglich in den Prozess eingebracht und erfolgt keine ausdrückliche Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, liegt noch keine Erledigung des Rechtsstreits vor, sodass es hier dem Kläger obliegt festzustellen, ob die Sache erledigt ist oder fortgesetzt werden soll.

Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 1/2020, S. 1 - 8

[36] OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.6.2019 – 9 OA 245/19.

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