Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO) stellt hingegen stets eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar.[26] Dem Anwalt steht daher hierfür eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV zu.

Der BGH hat zudem entschieden, dass für den Antrag auf Einholung von Drittauskünften die Wertvorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG keine Anwendung findet und auch nicht analog angewendet werden kann. Die Wertgrenze von 2.000 EUR gilt deshalb nicht.

 

Beispiel

Beantragt wird zunächst die Einholung von Drittauskünften. Später wird wegen einer zu vollstreckenden Forderung von 15.000,00 EUR (einschließlich Nebenforderungen) der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.

Der Anwalt kann folgende Vergütung fordern:

 
I. Einholung von Drittauskünften
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 195,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,85 EUR
Gesamt 255,85 EUR
 
II. Erlass eines PfüB
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 195,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 40,85 EUR
Gesamt 255,85 EUR
Gesamt I. + II. 511,70 EUR

Die Vergütung entsteht jeweils gesondert, da es sich um besondere Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) handelt.

[26] BGH AGS 2019, 12; AGS 2019, 393.

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