Für die nach § 544 ZPO einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH entschieden, dass es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt, wenn das Verfahren wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden zum Gegenstand hat.[3]

Regelmäßig sei das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit. Auch aus § 17 Nr. 9 RVG folge nichts anderes, da dieser nur das Verhältnis der Nichtzulassungsbeschwerde zum nachfolgenden Revisionsverfahren betreffe. Unerheblich sei auch, dass mit den Nichtzulassungsbeschwerden unterschiedliche Sachgegenstände und Zulassungsgründe geltend gemacht werden. Ebenso hat der BGH zu Recht darauf verwiesen, dass auch die Anrechnungsregelung der Anm. zu Nr. 3506 VV zu keinem anderen Ergebnis führt.[4] Denn das Ziel der Anrechnung erfordere es nicht, die dem Revisionsverfahren vorausgehende Nichtzulassungsbeschwerde im Verhältnis zu anderen in dem gleichen Verfahren Nichtzulassungsbeschwerden als selbstständige Angelegenheit zu behandeln.

 

Beispiel

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts legen beide Parteien Beschwerde ein. Beide Beschwerden werden bei dem BGH unter einem gemeinsamen Aktenzeichen geführt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, jedoch auf die Beschwerde der Klägerin hin die Revision zugelassen. Der Gegenstandswert wird für die Nichtzulassungsbeschwerde auf insgesamt 85.000,00 EUR (Beschwerde der Klägerin: 50.000,00 EUR; Beschwerde der Beklagten: 35.000,00 EUR) und für das Revisionsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Der Anwalt der Klägerin kann folgende Vergütung geltend machen:

 
I. Nichtzulassungsbeschwerde    
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3508 VV 3.261,40 EUR
  (Wert: 85.000,00 EUR)  
2. Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 623,47 EUR
Gesamt 3.904,87 EUR
 
II. Revisionsverfahren      
1. 2,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3208 VV   2.674,90 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nrn. 3506, 3508 VV anzurechnen – 2.674,90 EUR  
3. 1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV   1.744,50 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
4. Postpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
5. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   335,26 EUR
Gesamt   2.099,76 EUR
Gesamt I. + II.   6.004,63 EUR
[4] Diese Anrechnungsregelung gilt auch für die nach Nr. 3208 VV entstehende Gebühr, was aus dem dortigen Wortlaut "Die Gebühr 3506 beträgt" eindeutig folgt.

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