Der BGH hat darüber hinaus auch zutreffend für die im Verfahren gem. § 802l ZPO anfallende Verfahrensgebühr entschieden, dass der in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG geregelte Höchstwert i.H.v. 2.000,00 EUR hierfür nicht gilt.[4] Die Bestimmung ist deshalb nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine Erteilung der in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ausschließlich erwähnten Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO handelt, zu deren Abgabe der Schuldner verpflichtet ist.

Anlass für eine analoge Anwendung des Höchstwerts von 2.000,00 EUR auch auf das Verfahren über die Einholung von Drittauskünften besteht nicht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist.

Der BGH zeigt auf, dass alles dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Erstreckung der Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf die Einholung von Fremdauskünften abgesehen hat. Nachdem gleichzeitig die Drittauskunft in der Grundvorschrift des § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO ausdrücklich gesondert aufgeführt worden sei, könne auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Erwähnung der Anträge auf Einholung von Drittauskünften in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil es sich um eine vergütungsrechtlich einheitliche Angelegenheit mit einem vorhergehenden Verfahren nach § 802c ZPO handele.

Um Verfahren auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802l ZPO dem in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG geregelten Höchstwert zu unterwerfen, bedarf es deshalb einer entsprechenden Gesetzesänderung.

[4] So auch AnwK-RVG/Volpert, § 18 Rn 200 u. § 25 Rn 75.

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