In einem Stufenverfahren richtet sich der Verfahrenswert grds. nach § 38 FamGKG. Danach sind die Werte der einzelnen Stufen zunächst gesondert zu bemessen. Sie sind sodann aber nicht zu addieren; vielmehr gilt nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere. Das war hier erstinstanzlich der Leistungsantrag, dessen Bewertung allerdings nicht bekannt ist.

Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Verfahrenswert nach § 40 FamGKG. Maßgebend ist der gestellte Antrag (§ 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Da sich der Rechtsmittelantrag hier nur gegen die Abweisung des Auskunftsanspruch richtete, war § 38 FamGKG somit nicht einschlägig. Vielmehr war der Wert ausschließlich nach dem Auskunftsanspruch zu bemessen. Mangels besonderer Wertvorschriften war insoweit auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 FamGKG zurückzugreifen. Der Auskunftsanspruch war hier vermögensrechtlicher Natur, da er den Antrag auf Zahlung von Zugewinn vorbereiten sollte. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist insoweit der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Üblicherweise wird für einen Auskunftsanspruch ein Bruchteil der Hauptsache angenommen, i.d.R. 20–25 %. Insoweit weist das KG zu Recht darauf hin, dass der in Bezug genommene Hauptsacheanspruch aber nicht der Zahlungsanspruch sein konnte. Im Gegensatz zum Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB dient der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB nicht unmittelbar der Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruch, sondern der Absicherung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, um zu prüfen, ob zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem nach § 1384 BGB maßgebenden Stichtag für das Endvermögen Verfügungen getroffen worden sind, die nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind. Bezugsgröße für den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann daher nur der zu erwartende weitere Zugewinnausgleichsanspruch sein, der sich aus dem möglichen Zurechnungsbetrag des § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt. Da hierzu jegliche Anhaltspunkte fehlten, hätte dieser Wert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG mit 5.000,00 EUR geschätzt werden müssen.[1] Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB hätte dann aber nur mit einem Bruchteil davon bewertet werden dürfen, also bei den üblichen 20–25% mit einem Wert von bis 1.500,00 EUR.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass hier gegen die Zulässigkeit des Stufenantrags erhebliche Bedenken bestehen. M.E. fehlt es zwischen dem Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB und dem Antrag auf Zahlung des Zugewinns an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis für ein Stufenverfahren. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist nur zwischen dem Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und dem Zahlungsantrag gegeben.

Norbert Schneider

AGS 1/2019, S. 23 - 24

[1] So bei fehlenden Anhaltspunkten zum Leistungsantrag im Rahmen eines Stufenverfahrens: OLG Jena, AGS 2014, 338 = NJW-Spezial 2014, 443.

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