Die Beklagten sind im Bezirk des LG Stade wohnhaft. Sie beauftragten in einem gegen sie vor diesem LG geführten Verfahren einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt in Celle mit ihrer Vertretung. Die Klage wurde abgewiesen und dem Kläger wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag machten die Beklagten unter anderem Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in Form von Fahrtkosten von Celle nach Stade (i.H.v. insgesamt 518,40 EUR) sowie Tage- und Abwesenheitsgelder (i.H.v. insgesamt 210,00 EUR) jeweils für sechs Gerichtstermine geltend.

Das LG Stade hat die vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf insgesamt 14.953,78 EUR festgesetzt. Dabei hat es an Stelle der geltend gemachten (tatsächlichen) Reisekosten lediglich die (fiktiven) Fahrtkosten vom Wohnort der Beklagten zu 1) zum LG Stade als erstattungsfähig angesehen, da die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts durch die innerhalb des Bezirks wohnhaften Beklagten nicht notwendig gewesen sei. Entsprechend wurden die Tage- und Abwesenheitsgelder gekürzt sowie die Reisekosten für einen kurzfristig abgesagten Termin gänzlich abgesetzt.

Die hiergegen von den Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde, mit welcher sie (fiktive) Reisekosten für sechs Termine unter Zugrundelegung der Entfernung zwischen dem Gerichtsort und dem hiervon am weitesten entfernten Ort innerhalb des Bezirks des LG Stade i.H.v. weiteren 324,10 EUR geltend machen, hat keinen Erfolg gehabt.

Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Kostenfestsetzungsbegehren – soweit es erfolglos geblieben ist – weiter.

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