Im Bundesgesetzblatt ist die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 v. 19.12.2018 veröffentlicht worden.[1]

Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch[2] wurden einzelne Freibeträge des § 115 Abs. 1 ZPO neu ausgerichtet. Bezugsgröße der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO ist der höchste Regelsatz, der nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Hervorzuheben ist, dass auf den "höchsten" Regelsatz Bezug genommen wird. Haben Länder von der in § 29 SGB XII eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, regionale Regelsätze festzusetzen, und sind diese Regelsätze höher als diejenigen des Bundes, ist dann der regionale Regelsatz als höchster Regelsatz i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO heranzuziehen. Nach § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO gibt das BMJV bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Freibeträge der Höhe nach bekannt.[3]

Nach der Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019[4] ist für die Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2019 ein Regelsatz von 424,00 EUR festgesetzt worden. Das BMJV hat im Rahmen der Prozesskostenhilfebekanntmachung für 2019 v. 19.12.2018 höhere regionale Regelsätze zugrunde gelegt, so etwa für die Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 446,00 EUR. Auf diesen festgestellten höheren regionalen Regelsätzen basierend sind die einzelnen Freibeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO berechnet und bekannt gemacht worden.

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 ist nicht rechtsverbindlich. Dies ist an dieser Stelle deshalb bedeutsam, weil der Landkreis München erst am 3.1.2019 seine Regelsatzfestsetzungsverordnung im Amtsblatt[5] veröffentlicht hat und dort für die Regelbedarfsstufen höhere – als die in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 zugrundegelegten – Regelsätze für 2019 festgelegt hat, nämlich 447,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 1, 403,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 2, 357,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 3, 339,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 4, 318,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 5 und 258,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 6. Anhand dieser Regelsätze – wenn es nicht ansonsten in Deutschland noch höhere Regelsätze gibt – müssen die Gerichte die Freibeträge i.S.v. § 115 Abs. 1 ZPO berechnen.

Der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO) beträgt 50 % des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gem. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Dies sind nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 223,00 EUR bzw. auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 224,00 EUR.
Der Freibetrag für die Partei, für den Ehepartner oder Lebenspartner der Partei (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO) beträgt 110 % des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gem. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist. Dies sind nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 491,00 EUR bzw. auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 492,00 EUR.

Der Freibetrag für unterhaltsberechtigte Personen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO) beträgt 110 % des höchsten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters gem. den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist.

Dieser beträgt:

  • für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt, (Stufe 3) nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 392,00 EUR bzw. auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 393,00 EUR,
  • für einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Stufe 4) nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 372,00 EUR bzw. auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 373,00 EUR,
  • für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Stufe 5) nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 345,00 EUR und auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 350,00 EUR,
  • für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Stufe 6) nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 282,00 EUR und auf der Grundlage der Regelsätze 2019 des Landkreises München 284,00 EUR.

Autor: Stv. Dir. AG Peter Fölsch, Bad Segeberg

AGS 1/2019, S. 1

[1] BGBl 2018 I, 2707.
[2] BGBl 2011 I, 453; vgl. hierzu BT-Drucks 17/3404; BT-Drucks 17/3958; BT-Drucks 17/3982; BT-Drucks 17/4032; BT-Drucks 17/4095.
[3] Vgl. hierzu BT-Drucks 17/3404, 136.
[4] BGBl 2018 I, 1766.
[5] Amtsblatt des Landkreises München Nr. 1/2019, Nr. 1302.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge