Die Beschwerde – über die das Beschwerdegericht gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat – ist statthaft und auch i.Ü. zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Insbesondere ist die Mindestbeschwer von 200,00 EUR erreicht, denn die Beschwer der Staatskasse beträgt (265,50 EUR + 61,16 EUR =) 326,66 EUR.

Beschwerdegegenstand i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG ist der kostenmäßige Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.1.2005 – 15 W 29/04, OLGR 2005, 562). Entscheidend ist, in welchem Umfang sich die Position des Beschwerdeführers kostenmäßig durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der Position bei einer Streitwertfestsetzung in der von ihm gewünschten Höhe verschlechtert. Die Höhe der Beschwer der Staatskasse ermittelt sich danach, in welcher Höhe ein Anspruch der Staatskasse gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird, und gegebenenfalls – bei bewilligter Prozesskostenhilfe – danach, inwieweit ein Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung durch die erfolgte Streitwertfestsetzung erhöht wird (vgl. nur Laube, in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, § 68, Rn 83; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014, § 68 GKG, Rn 8; Volpert, in: Schneider/ders./Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, Rn 34).

1. Der seitens der Landeskasse hier für richtig gehaltene Wert ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift vom 14.2.2018 und ergänzend aus der Stellungnahme vom 19.3.2018, wonach Streitwert und Vergleichswert beide auf 50.915,68 EUR festzusetzen seien.

2. Der wertabhängige Teil der Gerichtsgebühren betrüge bei einer Festsetzung beider Werte auf 50.915,68 EUR statt jetzt (345,00 EUR Verfahren im Allgemeinen + 101,50 EUR Vergleichsgebühr =) 400,50 EUR sodann 666,00 EUR nach der Wertstufe bis 65.000,00 EUR unter Wegfall der Vergleichsgebühr. Die Mehreinnahme für die Staatskasse betrüge 265,50 EUR. Entgegen der Auffassung des LG ist hiervon – obwohl gegen den Kläger infolge Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe derzeit keine Gerichtskosten geltend gemacht werden können – nicht nur die gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Beklagte entfallende Hälfte zu berücksichtigen. Denn der dem Grunde nach bestehende Anspruch der Staatskasse unterliegt durch § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung. Endgültig erlischt der Kostenanspruch der Staatskasse erst mit seiner vollständigen Erfüllung, der Zahlung von 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 ZPO) oder gem. § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO nach Ablauf von vier Jahren seit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens (vgl. nur Kratz, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1.3.2018, § 122, Rn 2).

3. Demgegenüber bedarf keiner Entscheidung, ob die bei einer Höhersetzung des Streitwertes denkbare Mehrvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Beschwer der Staatskasse wieder zu beseitigen vermochte, wie dies das LG annimmt (unklar Hartmann, in: ders., KostG, 47. Aufl., 2017, § 68, Rn 10). Denn tatsächlich ergäbe sich keine Mehrvergütung. Der Klägervertreter könnte nach der seitens der Staatskasse begehrten Festsetzung als Folge der Deckelung der Gebühren in § 49 RVG tatsächlich 61,16 EUR weniger verlangen als bei gegenwärtiger Festsetzung, was eine entsprechende Minderausgabe der Staatskasse begründete.

Nach gegenwärtiger Wertfestsetzung betrüge der Gebührenanspruch ohne Auslagen ((1,3 Verfahrensgebühr x 363,00 EUR =) 471,90 EUR + (0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs gem. Nr. 3100, 3101 Nr. 2 VV x 297,00 EUR =) 237,60 EUR + (1,2 Terminsgebühr x 412,00 EUR =) 494,40 EUR + (1,0 Einigungsgebühr x 412,00 EUR =) 412,00 EUR + 20,00 EUR =) 1.635,90 EUR netto =) 1.946,72 EUR brutto.

Bei einem anzunehmenden vollen Erfolg der Beschwerde wären sämtliche 3,5 Gebühren nach einem Wert von 50.915,68 EUR zu berechnen. Bei Zugrundelegung der Tabelle nach § 49 RVG könnte der Klägervertreter dann ([3,5 x 447,00 EUR =] 1.564,50 EUR + 20,00 EUR = 1.584,50 EUR netto =) 1.885,56 EUR brutto an Vergütung ohne Auslagen verlangen. Die landgerichtliche Beschlussfassung v. 10.11.2017 ("bzw. bis zum Vergleichswert") begrenzte den Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts schon deswegen nicht, weil sie unklar ist. Das vom LG wohl gewollte Ergebnis -“Deckelung“ des Gebührenanspruchs durch Beiordnung nur bis zu einem bestimmten Streitwert – hätte so ohnehin nicht erreicht werden können. Prozesskostenhilfe kann auf Teile des Streitgegenstandes beschränkt gewährt werden, wenn nur teilweise Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) besteht. Hier hat das LG jedoch mit Beschl. v. 6.4.2017 vollumfänglich Prozesskostenhilfe gewährt und es ist nachträglich (infolge des Übergangs der Beklagten von einer Primär- zu einer Hilfsaufrechnung) der Gegenstand ande...

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