1. Die Bekanntgabe einer Entscheidung nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 120a und 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO hat gem. § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn ein solcher bestellt ist. Dabei ist grundsätzlich von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. §§ 120a, 124 ZPO umfasst (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 151/10).
  2. Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung) beigeordnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZR 343/07).

VG Mainz, Beschl. v. 28.5.2018 – 1 K 808/14.MZ

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