Die am 4.5.2018 eingegangene Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht als Beschwerde gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6.2.2018, sondern als diesbezüglichen Antrag auf Entscheidung des Gerichts (sogenannte Erinnerung, vgl. § 151 VwGO) auszulegen (§ 88 VwGO analog). Dies folgt aus § 166 Abs. 6 VwGO, wonach u.a. gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 120a u. 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann.

Über den Antrag hat hier die funktionell zuständige Kammer zu entscheiden, weil auch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Beschl. v. 24.6.2015 in entsprechender Besetzung erfolgt ist (vgl. zur Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach den §§ 165, 151 S. 1 VwGO: BayVGH, Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845, juris Rn 9 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.3.2014 – 17 K 6189/06, juris Rn 2).

Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts hat keinen Erfolg, denn er ist nicht fristgerecht eingegangen und damit bereits unzulässig.

Gem. § 166 Abs. 6 VwGO ist der Antrag auf Entscheidung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Urkundsbeamten zu stellen. Da die Klägerin in dem Beschl. v. 6.2.2018 in zutreffender Weise auf den gegen den Beschluss statthaften Antrag auf Entscheidung des Gerichts hingewiesen worden ist (vgl. die dortige Rechtsmittelbelehrung), findet die in § 58 Abs. 2 VwGO normierte Jahresfrist keine Anwendung.

Die Bekanntgabe einer Entscheidung hat gem. § 67 Abs. 6 S. 5 VwGO an den Bevollmächtigten zu erfolgen, wenn ein solcher bestellt ist. Dabei ist grds. von einer fortdauernden Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszugehen, da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. §§ 120a, 124 ZPO umfasst (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.2010 – XII ZB 151/10, juris Rn 10 ff.; dem folgend: SächsOVG, Beschl. v. 27.3.2017 – 4 E 10/17, juris Rn 6). Wird durch die Entscheidung – wie hier – eine Frist in Lauf gesetzt, hat die Bekanntgabe gem. § 56 Abs. 1 VwGO durch Zustellung zu erfolgen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6.2.2018 vorliegend zu Recht der "Rechtsanwaltskanzlei D. & A. Rechtsanwälte PartGmbB" zugestellt worden. Soweit Rechtsanwalt A darauf hinweist, die Kanzlei sei nicht die richtige Adressatin der Korrespondenz, da die "damals beigeordnete Rechtsanwältin B" bereits seit Oktober 2016 nicht für die Kanzlei tätig sei, verkennt er, dass (früherer) Prozessbevollmächtigter der Klägerin nicht allein Rechtsanwältin B gewesen ist. Zwar hat diese in dem Prozesskostenhilfebewilligungs sowie in dem Hauptsacheverfahren die Korrespondenz für die Klägerin geführt; ferner ist sie auch in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin aufgetreten. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten Vollmacht hatte die Klägerin jedoch nicht (allein) Rechtsanwältin B, sondern die "Rechtsanwaltskanzlei D & A Rechtsanwälte PartGmbB" bevollmächtigt. Ferner wurden der Klägerin auch die "Kanzlei Rechtsanwälte A und B" beigeordnet. Die Beiordnung bezog sich damit nicht lediglich auf Rechtsanwältin B., sondern auf die Rechtsanwaltskanzlei, die in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung organisiert war (vgl. zur Zulässigkeit der Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät: BGH, Beschl. v. 17.9.2008 – IV ZR 343/07, juris [= AGS 2008, 608]) und der Rechtsanwältin B zum Zeitpunkt der Beiordnung angehörte. Unerheblich ist insoweit, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich ihren Namen (vgl. § 2 PartGG) geändert hat, da eine Namensänderung die Identität der Gesellschaft unberührt lässt. Gleiches würde im Falle einer Verlegung des Sitzes der Gesellschaft gelten; insoweit sprechen jedoch die Angaben im Schreiben des Rechtsanwalts K dafür, dass eine Sitzverlegung gar nicht stattgefunden hat, sondern sich lediglich die Geschäftsanschrift verändert hat.

Die Zustellung an die prozessbevollmächtigte Rechtanwaltskanzlei ist ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 20.2.2018 erfolgt. Hiervon ausgehend lief die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts daher mit Ablauf des 6.3.2018 ab (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB); der am 4.5.2018 eingegangene Antrag der Klägerin auf Entscheidung des Gerichts erfolgte damit nicht fristgerecht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschluss der Urkundsbeamtin vom 6.2.2018 (zusätzlich) auch der Klägerin persönlich zugestellt worden ist. Denn die Zustellung an die Klägerin ist ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde bereits am 19.2.2018 erfolgt, sodass eine fristgerechte Einlegung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts selbst bei Zug...

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