Das VG hatte der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz bewilligt und ihr die "Kanzlei Rechtsanwälte A und B" beigeordnet. Die Kanzlei war ausweislich des während des Hauptsacheverfahrens verwendeten Briefpapiers als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (D & A Rechtsanwälte PartGmbB) organisiert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der Rechtsanwältin B aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (§ 49 RVG) und Auslagen auf 818,13 EUR fest und ordnete die Auszahlung an.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 9.11.2017 wurde die "Rechtsanwaltskanzlei D & A Rechtsanwälte PartGmbB" zwecks Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Berufung auf § 166 VwGO i.V.m. § 120a ZPO aufgefordert, das beigefügte Prozesskostenhilfe-Formblatt von der Klägerin ausfüllen und entsprechende Nachweise beifügen zu lassen. Für die Übersendung des ausgefüllten Formblatts nebst Nachweisen wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben v. 12.12.2017 wurde der vorbezeichneten Rechtsanwaltskanzlei mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gänzlich aufzuheben, da die Klägerin die geforderte Auskunft nicht erteilt habe. Gleichzeitig wurde zur Vorlage des ausgefüllten Formblatts nebst entsprechender Nachweise eine letzte Frist von zwei Wochen eingeräumt. Ein inhaltsgleiches Schreiben erging am 12.1.2018 an die Klägerin persönlich; die Zustellung erfolgte ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 16.1.2018.

Mit Beschl. v. 6.2.2018 hob die Urkundsbeamtin die bewilligte Prozesskostenhilfe unter Berufung auf § 173 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 2 ZPO auf und verfügte die Zustellung des Beschlusses an die Klägerin selbst sowie die vorbezeichnete Rechtsanwaltskanzlei. Die Zustellung an die Klägerin erfolgte ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 19.2.2018. Nachdem die Rechtsanwaltskanzlei an die Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden war, ging am 28.3.2018 das auf den 20.2.2018 datierte Empfangsbekenntnis ein. Mit Schreiben vom 28.3.2018 teilte Rechtsanwalt A zudem mit, die beigeordnete Rechtsanwältin B sei bereits seit Oktober 2016 nicht für die Kanzlei tätig; nach den vorliegenden Informationen habe sie mittlerweile auch ihre anwaltliche Zulassung zurückgegeben. Darüber hinaus habe auch die Partnerschaftsgesellschaft zum 1.1.2017 umfirmiert und am 1.7.2017 ihren Sitz verlegt. Insofern sehe sich die Kanzlei nicht als den richtigen Adressaten der Korrespondenz an.

Am 4.5.2018 ging eine von der Klägerin unterzeichnete und auf den 4.2.2018 datierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die Urkundsbeamtin wertete die Erklärung als Beschwerde gegen den Beschl. v. 6.2.2018. Mit Beschl. v. 6.2.2018 entschied sie über die Nichtabhilfe und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

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