Der Kläger war seit 2004 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er wurde am 16.3.2011 von einer Mandantin "in Sachen Schuldangelegenheiten" beauftragt. Am selben Tag unterzeichnete die Mandantin zum Zwecke der Schuldenbereinigung einen Dienstleistungsvertrag mit einem "H.-Institut", nach welchem sie monatliche Zahlungen von 70,00 EUR zu leisten hatte; 50,00 EUR sollten treuhänderisch für Gläubiger der Schuldnerin verwahrt werden, während 20,00 EUR für Verwaltungskosten bestimmt waren. Am 18.9.2014 stellte der Kläger der Mandantin für die Vorbereitung eines Insolvenzantrags insgesamt 3.165,88 EUR in Rechnung. Am 5.2.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin eröffnet und Rechtsanwältin K. G. zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die Verwalterin forderte den Kläger vergeblich zur Abrechnung der von ihm vereinnahmten Gelder auf. Mit Bescheid vom 27.1.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger eine berufsrechtliche Belehrung wegen einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gem. § 23 BORA. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AnwGH.

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