RVG VV Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104 VV; ZPO § 937 Abs. 2

Leitsatz

Wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden, so löst dies in analoger Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr aus.

AG Hildesheim, Beschl. v. 7.10.2008–21 C 187/08

Aus den Gründen

Die Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist in der beantragten Höhe festgesetzt worden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass zum Entstehen dieser Gebühr keine mündliche Verhandlung stattfinden muss. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeht in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung (Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rn 2). Im vorliegenden Fall hat der Richter gem. § 937 Abs. 2 ZPO auf die mündliche Verhandlung verzichtet und durch Beschluss entschieden. Deshalb war Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hier anzuwenden. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber zur Entlastung der Justiz getroffen, damit ein Anreiz für die Prozessbevollmächtigten besteht, Rechtsstreite auch ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Peter Dreymann, Bockenen

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