Verbringung durch Sachverständigen vornehmen lassen

Verbringungskosten, die eine Partei im Rahmen einer Beweisaufnahme aufwendet, sind unmittelbar nicht vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Ob ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Anwendung des § 83 VVG in Betracht kommt, erscheint fraglich. Der sicherste Weg ist es, solche Kosten nicht die Partei selbst aufbringen zu lassen, sondern den Sachverständigen aufzufordern, im Rahmen seines Auftrags selbst dafür Sorge zu tragen, dass das zu begutachtende Objekt zu ihm kommt und wieder zurückgebracht wird. Dann handelt es sich unstreitig um Gerichtskosten, so dass sich weder bei der Kostenerstattung noch bei der Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer Probleme ergeben.

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