Im Regelfall keine Vergütung nach RVG

Wird ein Anwalt als Verfahrenspfleger tätig, kann er grundsätzlich keine Vergütung nach dem RVG geltend machen (§ 1 Abs. 2 RVG). Es gilt vielmehr § 277 FamFG, sodass der Anwalt lediglich einen Aufwendungsersatz erhält, wenn die Verfahrenspflegschaft ehrenamtlich geführt wird (§ 1835 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 277 Abs. 1 FamFG). Erfolgt die Führung der Pflegschaft hingegen berufsmäßig, wovon im Regelfall auszugehen ist, dann erhält auch ein Rechtsanwalt eine Vergütung nur nach dem VBVG (§ 277 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Berufsmäßigkeit muss durch das Gericht festgestellt werden.

Stundenvergütung von 33,50 EUR

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VBVG erhält der als Verfahrenspfleger tätige Anwalt eine Vergütung von 33,50 EUR je Stunde, da er die zur Führung der Pflegschaft notwendigen Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule erworben hat. Sind die Geschäfte der Verfahrenspflegschaft schwierig, kann das Gericht in Ausnahmefällen auch eine höhere Vergütung bewilligen (§ 1 Abs. 3 VBVG). Zusätzlich zu der Stundenvergütung erhält der Anwalt Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 2 BGB (§ 277 Abs. 2 S. 2 FamFG). Auch die Umsatzsteuer wird gesondert erstattet (§ 3 Abs. 1 S. 3 VBVG). Im Übrigen kann eine Pauschvergütung nach § 277 Abs. 3 FamFG festgesetzt werden.

Vergütung nach RVG, wenn auch ein Laie einen Anwalt beauftragt hätte

Hat der Anwalt in seiner Eigenschaft als Verfahrenspfleger jedoch solche Tätigkeiten zu erbringen, für die auch ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Anwalt hinzuziehen würde, kann er ausnahmsweise eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen (BGH MDR 2012, 1066 = FamRZ 2012, 1377; OLG München NJW-RR 2009, 355; MDR 2008, 976 = FamRZ 2008, 2150; OLG Düsseldorf AGS 2007, 338 = FamRZ 2008, 76). Er kann dann nach Nr. 2300 ff. VV (außergerichtliche Tätigkeit) bzw. Nr. 3100 ff. VV (Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren) abrechnen und erhält vollen Auslagenersatz nach Nr. 7000 ff. VV. Die Bestellung eines Anwalts wird insbesondere dann als notwendig anzusehen sein, wenn es sich um die rechtliche Prüfung von Verträgen (z.B. Kaufverträge, Anteilsübereignungsverträge) oder das Führen von Prozessen handelt, insbesondere dann, wenn eine anwaltliche Vertretung durch das Verfahrensrecht zwingend vorgeschrieben ist.

Feststellung des Gerichts bindend

Hat das Gericht festgestellt, dass die Tätigkeit des Verfahrenspflegers als anwaltliche Tätigkeit zu werten ist, ist diese Feststellung bindend und kann nicht nachträglich rückwirkend beseitigt werden (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79 = MDR 2008, 1366).

Ausschlussfrist von 15 Monaten beachten

Bei der Geltendmachung seiner Ansprüche hat der Anwalt jedoch die Ausschlussfrist des § 2 VBVG zu beachten. Danach erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird. Der Vergütungsanspruch entsteht, sobald die einzelne vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht ist, was zu einer tageweisen Berechnung führt.

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