Zusätzliche Gebühr ist möglich

Wird ein Bußgeldbescheid auf Einspruch des Verteidigers zurückgenommen und durch einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt, kann allerdings nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV eine zusätzliche Gebühr entstehen, nämlich dann, wenn dieser Bußgeldbescheid akzeptiert wird, hiergegen also nicht erneut Einspruch eingelegt wird.

In diesem Fall hat der Verteidiger durch seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren bereits daran mitgewirkt, dass eine fehlerhafte Entscheidung korrigiert wird und es insoweit nicht der Durchführung der Hauptverhandlung mehr bedarf, weil der neue korrigierte Bußgeldbescheid angenommen wird.

Diese Tätigkeit des Anwalts, im Bußgeldverfahren bereits darauf hinzuweisen, dass ein fehlerhafter Bescheid durch einen zutreffenden Bescheid ersetzt wird, belohnt das RVG mit einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV.

Keine zusätzliche Gebühr bei erneutem Einspruch

Wird allerdings gegen den neuen Bußgeldbescheid wiederum Einspruch eingelegt, kann eine zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV nicht entstehen. Insoweit kommt aber die zusätzliche Gebühr nach den übrigen Varianten der Anm. zu Nr. 5115 VV in Betracht, also bei späterer Einspruchsrücknahme, Einstellung des Verfahrens oder Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG.

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